Willkommen bei ihr-wohnrecht.at

 

Sie wünschen sich finanzielle Absicherung, Ein sorgenfreies Leben. Wir haben die Lösung, das Sie sich diese Wünsche erfüllen können. 

Verkaufen Sie jetzt Ihre Immobilie und bleiben Sie weiterhin Zuhause wohnen!

 

Das Wichtigste in Kürze:

Mit einem Wohnrecht können Eigentümer ihr Haus oder Ihre Wohnung bereits zu Lebzeiten veräußern, ohne ausziehen zu müssen. Das Wohnrecht kann befristet oder lebenslang gelten und ist nicht vererbbar. Prinzipiell lässt sich das Wohnrecht und alle dazugehörenden Rechten und Pflichten wie Kostenübernahme oder Nutzungsrecht flexibel gestalten – solange beide Parteien einverstanden sind.

 

Was ist beim Immobilienverkauf mit Wohnrecht zu beachten?

Wer seine Immobilie mit Wohnrecht verkaufen möchte, sollte einige Aspekte beachten!

Das Wohnrecht kann entweder befristet oder lebenslang gelten – das heißt, es endet entweder nach Ablauf der vereinbarten Frist oder mit dem Tod des Berechtigten. Eine Aufkündigung des Wohnrechts ist nur in Härtefällen möglich. Der Berechtigte selbst kann allerdings jederzeit von sich aus auf sein Wohnrecht verzichten, beispielsweise beim Umzug in ein Pflegeheim. Die bloße Nichtausübung des Wohnrechts hebt dieses nicht automatisch auf. Erst nach 30 Jahren Nichtnutzung kann das Wohnrecht ohne Zustimmung des Berechtigten aus dem Grundbuch gestrichen werden.

Des weiteren kann das Wohnrecht entweder als Gebrauchsrecht oder als Fruchtgenussrecht vereinbart werden. Beim Gebrauchsrecht darf nur der Begünstigte selbst die Immobilie nutzen. Das Fruchtgenussrecht hingegen erlaubt auch die Vermietung des Objekts an Dritte.

Wer möchte, dass der Ehepartner nach dem eigenen Tod weiterhin in der Immobilie wohnen darf, sollte beide Parteien im Grundbuch als Nutznießer eintragen lassen.

 In Österreich hat der Wohnrechtberechtige weitere Rechte: Das Nutzungsrecht sorgt dafür, dass Gebäudeteile und Einrichtungen genutzt werden dürfen. Dazu zählen zum Beispiel Parkplätze, Garagen, Dachboden oder Keller. Das Aufnahmerecht gestattet dem Wohnrechtberechtigten, eine weitere Person in den Haushalt aufzunehmen. Das kann ein Ehepartner, Lebensgefährte oder auch eine Pflegekraft sein. Alle weiteren Regelungen oder Einschränkungen von Nutzungs- und Aufnahmerecht müssen schriftlich vereinbart und von beiden Seiten unterzeichnet werden.

Das Wohnrecht sollte notariell beglaubigt und gemäß §521 ABGB im Grundbuch eingetragen werden. Andere schriftliche Vereinbarungen regeln zwar die Details, sind im Streitfall aber nicht ausreichend, um beim Weiterverkauf der Immobilie ein Wohnrecht gegenüber Dritten einzuklagen.

 

Haus oder Wohnung verkaufen und lebenslanges Wohnrecht behalten:

Wie werden die Kosten aufgeteilt?

Wie die Kosten aufgeteilt werden, kann zwischen den beiden Parteien frei verhandelt werden. Für gewöhnlich wird der vom Wohnrecht Begünstigte wie ein normaler Mieter behandelt und übernimmt Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Gas, Müll) sowie Kosten für kleinere Schönheitsreparaturen selbst.

Der neue Besitzer ist für größere Reparaturen, Sanierungen und alle anderen Abgaben zuständig, oftmals unterstützen ihn die Begünstigte dabei. Die Vereinbarungen zur Kostenübernahme sollten detailliert festgehalten werden, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Werden keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen, muss der neue Besitzer alleine für die Instandhaltung des Hauses aufkommen und den Zustand der Immobilie erhalten, den diese bei der Übernahme hatte.

 

Haus oder Wohnung verkaufen trotz Wohnrecht:

Wie gelingt der Verkauf?

Wer Besitzer einer Immobilie ist, für die ein Wohnrecht im Grundbuch verankert ist, kann frei über das Haus verfügen. Es steht es Ihnen frei, das Objekt zu verkaufen – die Zustimmung der Wohnberechtigten ist dafür nicht nötig.